Nachrücker werden nach Ausfall durch LV bzw LGF bestätigt

Zusatz zu § 3 Abs 6 in altem Text:

Nachrückerkandidatinnen und -kandidaten können bei einem Fernbleiben des jeweiligen gewählten Organs die Funktion und Stimme interimistisch übertragen bekommen.
Nachrückerkandidatinnen und -kandidaten übernehmen nach dem unentschuldigten Fernbleiben über die Dauer von 30 Tagen des jeweiligen gewählten Organs die Funktion und Stimme dauerhaft.