Antrag
Ersetzen von §16(3) von bisher:
§16 (3) Mitglied im Schiedsgericht können nur Parteimitglieder sein, welche keine anderen bundes- oder landesweiten Organfunktionen oder politischen Mandate innehaben.
durch:
§16 (3) Mitglied im Schiedsgericht kann jede natürliche Person sein. Es sind die Parteimitglieder davon ausgeschlossen, welche andere bundes- oder landesweite Organfunktionen oder politische Mandate innehaben.
Begründung
Klarstellung, dass auch Nicht-Parteimitglieder im SG tätig sein dürfen. Als Mitmachpartei sollten auch Organe Nicht-Mitgliedern offen stehen.
Ohne Altersbeschränkung: Wir haben weder für Organe noch für die Mitgliedschaft Altersbeschränkungen, warum sollten wir hier welche haben? Die Basis wird schon richtig entscheiden!