====Antrag====
Ersetzen von §16(3) von bisher:
//§16 (3) Mitglied im Schiedsgericht können nur Parteimitglieder sein, welche keine anderen bundes- oder landesweiten Organfunktionen oder politischen Mandate innehaben.//

durch:
**§16 (3) Mitglied im Schiedsgericht kann jede natürliche Person sein. Es sind die Parteimitglieder davon ausgeschlossen, welche andere bundes- oder landesweite Organfunktionen oder politische Mandate innehaben.**

====Begründung====
Klarstellung, dass auch Nicht-Parteimitglieder im SG tätig sein dürfen. Die Grenze von 16 Jahren habe ich aus dem Wahlalter abgeleitet. Ich habe bewusst auf 18 Jahre / Volljährigkeit verzichtet, da Indiskretionen von Seiten der BGF darauf hindeuten, dass diese bei allen aktuellen Mitgliedern (Stand 25.01.2013) nicht gegeben sein soll.

Als Mitmachpartei sollten auch Organe Nicht-Mitgliedern offen stehen.

**Ohne Altersbeschränkung:** Wir haben weder für Organe noch für die Mitgliedschaft Altersbeschränkungen, warum sollten wir hier welche haben? Die Basis wird schon richtig entscheiden!

====Anregungen====
- keine gehört raus: Logikfehler korrigiert