Antrag
Ersetzen von §16(3) von bisher:
§16 (3) Mitglied im Schiedsgericht können nur Parteimitglieder sein, welche keine anderen bundes- oder landesweiten Organfunktionen oder politischen Mandate innehaben.
durch:
§16 (3) Mitglied im Schiedsgericht kann jede natürliche Person ab 16 Jahren sein. Es sind die Parteimitglieder davon ausgeschlossen, welche keine anderen bundes- oder landesweiten Organfunktionen oder politischen Mandate innehaben.
Begründung
Klarstellung, dass auch Nicht-Parteimitglieder im SG tätig sein dürfen. Die Grenze von 16 Jahren habe ich aus dem Wahlalter abgeleitet. Ich habe bewusst auf 18 Jahre / Volljährigkeit verzichtet, da Indiskretionen von Seiten der BGF darauf hindeuten, dass diese bei allen aktuellen Mitgliedern (Stand 25.01.2013) nicht gegeben sein soll.