Zusatzantrag zu i1729:
= Antrag: =

Die LDO möge in § 2 (3) wie folgt geändert werden:
== Alter Text ==
(3) Die Landesorganisationen können Untergliederungen über eigene Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen einführen. 
== Neuer Text ==
(3) Es existiert in den Gliederungen der Landesorganisationen für jeden Bezirk jeweils eine Gliederung, sofern zumindest 5 Mitglieder eine Postleitzahl in diesem Bezirk haben. Stimmberechtigt in dieser Gliederung sind alle Mitglieder die auch in der der Landesorganisation stimmberechtigt sind.
=Begründung=
Wenn wir die Struktur von Ortsgruppen weggehend umstellen brauchen wir LQFB Gliederungen ohne Ortsgruppen.

Dieser Vorschlag ist weniger einschränkend als die Gegeninitiative (beschränkt auf Bezirke)