Zusatzantrag zu i1729: = Antrag: = Die LDO möge in § 2 (3) wie folgt geändert werden: == Alter Text == (3) Die Landesorganisationen können Untergliederungen über eigene Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen einführen. == Neuer Text == (3) Es existiert in den Gliederungen der Landesorganisationen für jeden Bezirk jeweils eine Gliederung, sofern zumindest 5 Mitglieder eine Postleitzahl in diesem Bezirk haben. Stimmberechtigt in dieser Gliederung sind alle Mitglieder die auch in der der Landesorganisation stimmberechtigt sind. =Begründung= Wenn wir die Struktur von Ortsgruppen weggehend umstellen brauchen wir LQFB Gliederungen ohne Ortsgruppen. Dieser Vorschlag ist weniger einschränkend als die Gegeninitiative (beschränkt auf Bezirke)