Zusatzantrag zu i1729:

Antrag:

Die LDO möge in § 2 (3) wie folgt geändert werden:

Alter Text

(3) Die Landesorganisationen können Untergliederungen über eigene Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen einführen.

Neuer Text

(3) Es existiert in den Gliederungen der Landesorganisationen für jeden Bezirk jeweils eine Gliederung, sofern zumindest 5 Mitglieder eine Postleitzahl in diesem Bezirk haben. Stimmberechtigt in dieser Gliederung sind alle Mitglieder die auch in der der Landesorganisation stimmberechtigt sind.

Begründung

Wenn wir die Struktur von Ortsgruppen weggehend umstellen brauchen wir LQFB Gliederungen ohne Ortsgruppen.

Dieser Vorschlag ist weniger einschränkend als die Gegeninitiative (beschränkt auf Bezirke)