Die Bundesgeschäftsordnung soll in § 9 (6) Ziffer 3 wie folgt geändert werden: =Alter Text= (6) Jede LO hat die folgenden Rechte: 3. selbsttätiger Wahlantritt, =Neuer Text= (6) Jede LO hat die folgenden Rechte: 3. selbsttätiger Wahlantritt (sofern dieser nicht in einer Wahlkooperation erfolgt) =Begründung= Der andere Text erschien mir nicht eindeutig genug. =Antworten auf Anregungen= * „wahlkooperationen nicht satzungsmäßig ausschließen“: Das wird ja nicht ausgeschlossen – nur das *Recht* auf einen selbsttätigen Antritt hat eine LO nur ohne Wahlkooperation, das verbietet ja mit expliziter Legitimation nicht eine solche.