Die Bundesgeschäftsordnung soll in § 9 (6) Ziffer 3 wie folgt geändert werden:
Alter Text
(6) Jede LO hat die folgenden Rechte:
3. selbsttätiger Wahlantritt,
Neuer Text
(6) Jede LO hat die folgenden Rechte:
3. selbsttätiger Wahlantritt (sofern dieser nicht in einer Wahlkooperation erfolgt)
Begründung
Der andere Text erschien mir nicht eindeutig genug.
Antworten auf Anregungen
- „wahlkooperationen nicht satzungsmäßig ausschließen“: Das wird ja nicht ausgeschlossen – nur das *Recht* auf einen selbsttätigen Antritt hat eine LO nur ohne Wahlkooperation, das verbietet ja mit expliziter Legitimation nicht eine solche.