Die Bundesgeschäftsordnung soll in § 9 (6) Ziffer 3 wie folgt geändert werden:
Alter Text
(6) Jede LO hat die folgenden Rechte:
3. selbsttätiger Wahlantritt,
Neuer Text
(6) Jede LO hat die folgenden Rechte:
3. selbsttätiger Wahlantritt (sofern dieser nicht in einer Wahlkooperation erfolgt)
Begründung
Der andere Text erschien mir nicht eindeutig genug.