Die Bundesgeschäftsordnung soll in § 9 (6) Ziffer 3 wie folgt geändert werden:

Alter Text

(6) Jede LO hat die folgenden Rechte:

3. selbsttätiger Wahlantritt,

Neuer Text

(6) Jede LO hat die folgenden Rechte:

3. selbsttätiger Wahlantritt (sofern dieser nicht in einer Wahlkooperation erfolgt)

Begründung

Der andere Text erschien mir nicht eindeutig genug.