Die Bundesgeschäftsordnung soll in § 9 (6) Ziffer 3 wie folgt geändert werden:

=Alter Text=

(6) Jede LO hat die folgenden Rechte: 

3. selbsttätiger Wahlantritt,

=Neuer Text=

(6) Jede LO hat die folgenden Rechte: 

3. selbsttätiger Wahlantritt (sofern dieser nicht in einer Wahlkooperation erfolgt)

=Begründung=
Der andere Text erschien mir nicht eindeutig genug.