Der Urheberschutz und alle daran geknüpften Rechte enden bei Ableben des Künstlers, es sei denn es existieren minderjährige Personen ersten Verwandtschaftsgrades und/oder eine eingetragene Lebenspartnerin oder Partner. Als eingetragener Partnerschaften gelten alle standesamtlich geschlossene Ehen, als auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften.

In diesen Fälle kommen die Einkünfte aus dem Urheberrecht der minderjährigen Sohn und/oder Tochter zu gute bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Bei einer eingetragenen Partnerschaft werden die Einkünfte aus dem Urheberrecht along zur Witwenpension bis zum Tode des Partners ausbezahlt.

Alle Rechte aus Urheberschaft enden auf alle Fälle spätestens mit
a) Tod des eingetragenen Lebenspartners
b) Volljährigkeit der eigenen Kinder