Die Bundesgeschäftsordnung soll in §11 wie folgt geändert werden: ==== Alter Text ==== (2) Als Abstimmungsmedium ist die LiquidFeedback-Installation der PPÖ zu verwenden. ==== Neuer Text ==== (2) Regeln zu digitalen Abstimmungen werden in der Liquid-Democracy-Ordnung festgelegt. ==== Begründung ==== Die LDO wird in der BGO verankert.