Die Bundesgeschäftsordnung soll in §11 wie folgt geändert werden:
Alter Text
(2) Als Abstimmungsmedium ist die LiquidFeedback-Installation der PPÖ zu verwenden.
Neuer Text
(2) Regeln zu digitalen Abstimmungen werden in der Liquid-Democracy-Ordnung festgelegt.
Begründung
Die LDO wird in der BGO verankert.