Die Bundesgeschäftsordnung soll in §11 wie folgt geändert werden:

Alter Text

(2) Als Abstimmungsmedium ist die LiquidFeedback-Installation der PPÖ zu verwenden.

Neuer Text

(2) Regeln zu digitalen Abstimmungen werden in der Liquid-Democracy-Ordnung festgelegt.

Begründung

Die LDO wird in der BGO verankert.