Antrag
Änderung der Satzung von §4 Absatz (3) von bisher:
(3) Die Aufnahme erfolgt durch den Bundesvorstand (BV)
zu neu:
(3) Die Aufnahme erfolgt durch die Bundesgeschäftsführung (BGF). Der Bundesvorstand (BV) sowie der zuständige Landesvorstand (LV) haben unabhängig voneinander das Recht, innerhalb von zwei Wochen mittels Mehrheitsbeschluss ein ausführlich begründetes Veto gegen eine Aufnahme einzulegen. Dieses Veto führt zur sofortigen Streichung der Mitgliedschaft.
Begründung
Im Sinne der effizienteren Arbeit muss die Aufnahme durch die BGF erfolgen.
Gleichzeitig liegt die politische Verantwortung für die Aufnahme beim BV, weswegen dieser in Einzelfällen innerhalb von zwei Wochen eine Aufnahme rückgängig machen können sollte. Dieses Veto muss jedoch mit Mehrheitsbeschluss fallen und eindeutig begründet werden. Damit soll Willkür durch einzelne Vorstände verhindert und eine notwendige Diskussion bei Einzelfällen ermöglicht werden.