Die Absätze (4) und (5) mögen gestrichen werden da sie sich auf den gestrichenen Absatz (2) beziehen: //(4) Der EBV hat das Gesuch innerhalb von 4 Wochen zu behandeln. Wenn notwendig muss dafür eine gesonderte Sitzung einberufen werden.// //(5) Der Auszuschließende muss ehestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor der Entscheidung, über den Antrag sowie die vorgebrachten Gründe informiert zu werden. Er hat das Recht eine Gegenargumentation einzubringen.//