Die Absätze (3) und (4) mögen gestrichen werden da sie sich auf den gestrichenen Absatz (2) beziehen: //(3) Der EBV hat das Gesuch innerhalb von 4 Wochen zu behandeln. Wenn notwendig muss dafür eine gesonderte Sitzung einberufen werden.// //(4) Der Auszuschließende muss ehestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor der Entscheidung, über den Antrag sowie die vorgebrachten Gründe informiert zu werden. Er hat das Recht eine Gegenargumentation einzubringen.//