Die entsprechende Ziffer zur Unvereinbarkeit in der neuen SGO soll wie folgt lauten:

**(3) Mitglied im Schiedsgericht können nur Parteimitglieder sein, welche abgesehen vom Schiedsgericht in beliebiger Ebene keine anderen Organfunktionen oder politischen Mandate irgendeiner Art innehaben.**


==Begründung==
Da es um die Gewaltenteilung im Sinne einer Demokratie geht, sollten sich nur gewaltenübergreifende Funktionen ausschließen.