Die entsprechende Ziffer zur Unvereinbarkeit in der neuen SGO soll wie folgt lauten: **(3) Mitglied im Schiedsgericht können nur Parteimitglieder sein, welche abgesehen vom Schiedsgericht in beliebiger Ebene keine anderen Organfunktionen oder politischen Mandate irgendeiner Art innehaben.** ==Begründung== Da es um die Gewaltenteilung im Sinne einer Demokratie geht, sollten sich nur gewaltenübergreifende Funktionen ausschließen.