Die entsprechende Ziffer zur Unvereinbarkeit in der neuen SGO soll wie folgt lauten:
(3) Mitglied im Schiedsgericht können nur Parteimitglieder sein, welche abgesehen vom Schiedsgericht in beliebiger Ebene keine anderen Organfunktionen oder politischen Mandate irgendeiner Art innehaben.
Begründung
Da es um die Gewaltenteilung im Sinne einer Demokratie geht, sollten sich nur gewaltenübergreifende Funktionen ausschließen.