Die entsprechende Ziffer zur Unvereinbarkeit in der neuen SGO wie folgt lauten: (3) Mitglied im Schiedsgericht können nur Parteimitglieder sein, welche nicht Mitglied von BV, BGF, LR, EBV, LV oder LGF sind.
Die entsprechende Ziffer zur Unvereinbarkeit in der neuen SGO wie folgt lauten: (3) Mitglied im Schiedsgericht können nur Parteimitglieder sein, welche nicht Mitglied von BV, BGF, LR, EBV, LV oder LGF sind.