Die BGV möge beschließen, die Satzung wie folgt anzupassen:

=Alter Text=
§ 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(7) Die Streichung kann nach mehr als '''zweijähriger''' Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz wiederholter Aufforderung durch die Bundesgeschäftsführung (BGF) erfolgen.

=Neuer Text=
§ 4. Mitgliedsarten, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(7) Die Streichung kann nach mehr als '''sechsmonatiger''' Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages trotz wiederholter Aufforderung durch die Bundesgeschäftsführung (BGF) erfolgen.

=Begründung=
Zwei Jahre sind wirklich, wirklich lange; das vermittelt uns selbst und anderen ein falsches Bild über die Anzahl an tatsächlich an einer vollen Mitgliedschaft interessierten Personen. Sechs Monate erscheint mir eine besser geeignete Frist dafür.

Man könnte andenken, sie stattdessen in den Sympathisantenstatus überzuführen; da dieser aber in der Satzung sonst nicht vorkommt und eine Änderung der BGO in diesem Punkt beantragt wurde, wollte ich das hier nicht in die Satzung festschreiben, das kann man ggf. immer noch in der BGO nachträglich tun.