Die Piratenpartei beschließt diesbezüglich keine Satzungsänderungen vorzunehmen, sondern auf der nächsten BGV oder durch den EBV wieder ein funktionierendes Schiedsgericht als Aufsichtsorgan der Piratenpartei zu wählen, das auch gemäß §1 (4) 1. des PartG 2012 unbedingt notwendig ist.