=Auflösung=

Da für die Auflösung gemäß Statuten eine eigens einberufene BGV vorgesehen ist, soll eine solche einberufen sobald wie möglich werden. 


''§ 17. Auflösung

Die Auflösung wird bei einer eigens dafür einberufenen BGV mit einer Mehrheit von zumindest 80% beschlossen. ''

=Begründung=
Die Partei ist kaum noch handlungsfähig, die selbst (lt eigenem Statut) vorgegebenen Organe können nicht ansatzweise vollständig besetzt werden. Es fehlen Rechnungsprüfung, Schiedgericht, Internationale Delegierte, Techniker für Forenbetrieb, für Liquid(!), für Finanzen usw...<br><br>
Eine geordnete Auflösung ist allemal besser als die chaotischen Zustände die zu befürchten stehen.