Hinzufügen von §7
am 17.09.2012 um 17:26 Uhr

§7 Bundesgeschäftsordnung

Änderung von

"(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie wird von der BGV oder einem adäquaten Mittel der liquid democracy beschlossen oder geändert."

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"(2) Die Bundesgeschäftsordnung (BGO) regelt die verwaltungstechnischen und organisatorischen Aspekte der Partei. Sie wird von der BGV oder einem adäquaten Mittel der Liquid Democracy mit einer Mehrheit von zumindest 55% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen oder geändert."


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