Der K(n)ackpunkt bei dieser ini ist, und daher habe ich sie auch gestartet, die Frage: Ist die Ausübung des Versammlungsfreiheit/Demonstrationsrechtes lokal beschränkt oder schließt sie die Bewegung von A nach B mit ein?
Ich zähle mich zu der Fraktion, die der Meinung ist, dass die Bewegung einer Versammlung von A nach B dazugehört, weil es zu einer Meinungsäußerung dazugehört, dass sie in der Öffentlichkeit auch wahrgenommen werden kann - und entlang einer Wegstrecke ist die Öffentlichkeitswahrnehmung nun mal größer.
Daher ist das Recht von A nach B zu gehen Teil dieses verfassungsmäßig garantierten Rechtes.
In meiner Utopie darf eine Gruppe einer anderen weder Rechte erteilen noch diese entziehen oder verweigern. Das ist ausschließlich der Legislative vorbehalten - und die Exekutive hat das, unter Anwendung der jeweils gelindesten Mittel auch durchzusetzen. Das Gewaltmonopol hat die Exekutive.
Dass dabei Leute profitieren, die es meiner Meinung nach nicht verdienen - damit muss ich leben. Das ist der Preis der Freiheit. Es könnte ja auch der Fall eintreten, dass eine linke Kundgebung durch Rechte blockiert wird. Dann haben diese ebenfalls Anspruch darauf, dass die Exekutive ihr Recht durchsetzt und die Straße von A nach B räumt.
Die gewaltfreie Behinderung eines Demonstrationszuges von A nach B durch eine (spontane) Gegendemo ist für mich dazu kein Widerspruch. Behindern heißt jedoch nur eine angemessene Verzögerung, aber nicht unmöglich machen. Das bedeutet in meinen Augen, dass nach einer Zeitspanne der Weg der geplanten Route (ohne Einsatz der Exekutive) wieder freizugeben ist. Bei den Vorfällen in Wien wollte die Gegendemo jedoch Stoppen, sprich verhindern, dass B erreicht wird. Und das lehne ich eindeutig als Missachtung des Deonstrationsrechtes ab.
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