Ausschlußkriterium psychische Erkrankung
am 27.01.2014 um 18:50 Uhr

In der Begründung wird das Beispiel einer psychischen Erkrankung erwähnt; liegt eine solche vor, darf ein LSB ohnehin nicht daran arbeiten, da er nur beraten, nicht aber therapeutisch intervenieren darf (nur Psychotherapeuten).


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