am 21.01.2014 um 21:56 Uhr
Textverbesserungen
Die BGV hat alle an sie gerichteten Anträge zu behandeln, sofern jeder dieser Anträge mindestens fünf Antragstellende sowie gemeinsam mit den zugehörigen Gegen- und Zusatzanträgen mindestens zehn Antragstellende hat. Wenn die BGV jedoch zu einem bestimmten Zweck einberufen wurde, können alle Anträge, die nicht mit diesem Zweck in Zusammenhang stehen, an die nächste BGV verwiesen werden, es sei denn, der Antrag hat den Zweck der Abstellung eines aktiven Rechtsverstoßes.
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