Artikel 17 E
am 14.01.2014 um 14:53 Uhr

Wenn Du schon die Europäische Menschenrechtskonvention ins Spiel bringst, dann auch auf den Artikel 17 EMRK eingehen, auf der sich der Gerichtshof berufen hat:
Keine Bestimmung dieser Konvention darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in der Konvention vorgesehen, hinzielt.


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