BGO § 14, BGO § 9
am 05.04.2013 um 22:05 Uhr

Hinweis auf folgende Bestimmungen anführen:

Bundesgeschäftsordnung § 14

(1) Die Piratenpartei Österreichs verpflichtet sich ausdrücklich dem Prinzip der Transparenz. (2) Alle Piraten, welche einen Geheimhaltungsvertrag unterzeichnet haben, sind in ihren Tätigkeiten Personenangelegenheiten und die technische Sicherheit betreffend explizit von der Pflicht der Transparenz ausgenommen. (3) Sämtliche davon nicht betroffene Forenbereiche, Pads sowie andere Kommunikationsplattformen der Partei müssen öffentlich einsehbar sein. Ebenso müssen auch alle Sitzungen und Treffen von Organen der Piratenpartei öffentlich, nachvollziehbar und aufzeichenbar sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich explizit persönliche Mitteilungen und Bereiche, die unter Datenschutz stehende Personenangelegenheiten betreffen.

Bundesgeschäftsordnung § 9 Absatz 6 Punkt 10

Erstellung eines Landesparteiprogramms (welches nur Themen behandeln darf, die keine überregionale, bundes- oder europaweite Relevanz haben, und nicht im Widerspruch zum Parteiprogramm der Bundesorganisation stehen darf).


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