am 18.01.2013 um 00:17 Uhr
Verfassungskonformität formulieren
zusätzliche Begründung: Das frühere Pensionsantrittsalter verstößt gegen den Gleichheitssatz, dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der verfassungsrechtlich, sowie auch durch EU Primärrecht verankert ist.
Der angestrebte raschere Übergangszeitraum soll im Rahmen des Grundrechts des Rechtsschutzes, sowie der Eigentumsfreiheit sein. Beide, ebenso verfassungsrechtliches Recht und Freiheit.
Meinungsbild der Unterstützer | Meine Meinung | Änderungswunsch zur Zeit nicht umgesetzt | Änderungswunsch zur Zeit umgesetzt | |||
---|---|---|---|---|---|---|
[nur für Registrierte] |