Man sollte nicht auf die Regelungen für die große Pendlerpauschale nicht vergessen. Daraus ergibt sich auch, dass bei der kleinen Pendlerpauschale nicht nur die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erorderlich ist, sondern dass auch bis zur Häflte des Weges die Benützung des Autos zumutbar ist. Das trifft vor allem in Gegenden zu, wo nicht unmittelbar beim Wohnort ein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden ist oder die Verkehrszeiten entsprechend schlecht sind.
Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist dann nicht zumutbar, wenn
zumindest auf dem halben Arbeitsweg kein öffentliches Verkehrsmittel oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt (z.B. Nachtarbeit),
eine dauernde starke Gehbehinderung vorliegt und die Behinderte/der Behinderte einen Ausweis gemäß § 29b StVO (Straßenverkehrsordnung) besitzt.
Man sollte nicht auf die Regelungen für die große Pendlerpauschale nicht vergessen. Daraus ergibt sich auch, dass bei der kleinen Pendlerpauschale nicht nur die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel erforderlich ist, sondern dass auch bis zur Hälfte des Weges die Benützung des Autos zumutbar ist. Das trifft vor allem in Gegenden zu, wo nicht unmittelbar beim Wohnort ein öffentliches Verkehrsmittel vorhanden ist oder die Verkehrszeiten entsprechend schlecht sind.
Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist dann nicht zumutbar, wenn
zumindest auf dem halben Arbeitsweg kein öffentliches Verkehrsmittel oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt (z.B. Nachtarbeit),
eine dauernde starke Gehbehinderung vorliegt und die Behinderte/der Behinderte einen Ausweis gemäß § 29b StVO (Straßenverkehrsordnung) besitzt.
Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist jedenfalls zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel nicht mehr als 90 Minuten beträgt.
Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist jedenfalls unzumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel mehr als 2,5 Stunden beträgt.
Beträgt die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel mehr als 90 Minuten aber nicht mehr als 2,5 Stunden, ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel höchstens dreimal so lange dauert als die Fahrzeit mit dem Kfz.
Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist jedenfalls zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel nicht mehr als 90 Minuten beträgt.
Die Benützung des Massenbeförderungsmittels ist jedenfalls unzumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel mehr als 2,5 Stunden beträgt.
Beträgt die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel mehr als 90 Minuten aber nicht mehr als 2,5 Stunden, ist die Benützung des Massenbeförderungsmittels zumutbar, wenn die Wegzeit für die einfache Wegstrecke mit dem Massenbeförderungsmittel höchstens dreimal so lange dauert als die Fahrzeit mit dem Kfz.
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