Das Recht sich „frei zu bewegen“ (Art. 12)
Genau dieses Selbstbestimmungsrecht des Aufenthaltsortes ist auch an ein Alter gebunden. Solange das Kind noch nicht alt genug ist, darf es nicht selbst wählen, wo es sich aufhalten will. Dieses Recht ist ein ZENTRALES Menschenrecht und Übertretungen werden vom Gesetz verfolgt (Freiheitsberaubung, Kidnapping usw.) Trotzdem wird es einem Kleinkind nicht zugestanden.
Das Recht „vor Gericht gleich“ zu sein. (Art. 14)
Auch dieses Recht ist nicht gegeben. Einem Kind wird vor Gericht ein weit geringere Zuverlässigkeit als Zeuge zugebilligt, als einem Erwachsenen. Ebenso werden Kinder bei Sorgerechtsstreitigkeiten bis zu einem gewissen Alter nicht gehört. Und vieles mehr.
Der Grund für diese Vorenthaltungen ist das die Sorge für ein Kind bei den Erwachsenen (Eltern) liegt. Dadurch wird ein Kind auch sehr leicht beeinflußbar. Der Vergleich mit dem Frauenwahlrecht ist daher auch unzulässig, da Frauen nach der Gewährung des Wahlrechts keinen solchen Vormund mehr hatten und voll selbstständig ihre Entscheidungen freffen konnten. Kinder werden aber auch weiterhin in der Obsorge der Eltern bleiben. Dem Kind wird auch nicht auf lebenslange Dauer das Wahlrecht verwehrt, sondern nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, an dem man eine gewisse Reife annehmen kann.
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