Textkorrektur
am 16.11.2012 um 11:21 Uhr

(1) Außenvertretungsbefugte Organe, zur Repräsentation Berechtigte und Abgeordnete zu allgemeinen Vertretungskörpern der Piratenpartei Österreichs sollen Positionen, die von der Bundesgeneralversammlung oder gemäß der LDO beschlossen wurden, nach außen hin vertreten bzw. ihre Stimmabgabe danach richten. Bei Themen, die noch nicht abgestimmt wurden, ist jedenfalls eine Mitgliederentscheidung herbeizuführen, sofern dies unter Berücksichtigung von zeitlichen Zwängen möglich ist. Ist dies nicht möglich, müssen Parteimitglieder ihre Meinung stets als Privatmeinung kennzeichnen, Abgeordnete dürfen in diesem Fall frei nach ihrem Gewissen abstimmen, sollen ihre Entscheidungen und Aussagen aber möglichst aus den piratischen Grundwerten ableiten.

(2) Jedes Mitglied kann durch einen „Antrag auf Veröffentlichung“ eine Abstimmung in die Wege leiten, die ausschließlich die Frage beinhaltet, ob

a) eine in Absatz 1 genannte Person zumindest grob fahrlässig eigene Meinungen als Parteimeinung ausgegeben hat oder

b) ein Abgeordneter zumindest leicht fahrlässig entgegen dem bereits beschlossenen Programm der Piratenpartei Österreichs gestimmt hat oder seine Pflicht, über die betreffende Frage (wenn möglich) abstimmen zu lassen, vernachlässigt hat.

(3) Im momentan gemäß der LDO genutzten Abstimmungswerkzeug ist sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene je ein Bereich „Anträge auf Veröffentlichung gemäß §... (2) der Bundessatzung“ einzurichten. Das nötige Regelwerk ist dem für „direkte“ Programmanträge nachzubilden. Auf Mitgliederversammlungen hat eine Abstimmung über derartige Anträge jedenfalls vor Personenwahlen zu erfolgen. Dieser „Antrag auf Veröffentlichung“ ist als solcher zu bezeichnen und zu begründen. Die Möglichkeit der Rechtfertigung an einem Ort mit gleicher Publizität muss bestehen.

(4) Die Quoren für die Annahme einer Antrages nach (2) sind die gleichen wie bei einem Programmbeschluss. Bei Annahme eines Antrages gemäß (2) ist dieser zu publizieren. Die Publikation ist an geeigneter Stelle auf der Internetseite www.piratenpartei.at durch die Bundes- oder Landesgeschäftsführung vorzunehmen. Die alleinige Publikation auf Seiten einzelner Landesorganisationen ist unzureichend.

(5) Gegen diese Veröffentlichung oder deren konkrete Formulierung kann das Schiedsgericht angerufen werden, welches ab seiner Konstitution binnen 2 Wochen zu entscheiden hat, ob der Antrag unverändert zu veröffentlichen ist, die Abstimmung mit geänderter Formulierung wiederholt werden muss oder von der Veröffentlichung ausnahmsweise abzusehen ist. In den letzten beiden Fällen ist die Entscheidung des Schiedsgerichts ausführlich schriftlich zu begründen. Die Anrufung des Schiedsgerichts hat binnen dieser Frist – längstens jedoch bis zu 28 Tage ab Annahme des Antrages auf Veröffentlichung – aufschiebende Wirkung.


Meinungsbild der UnterstützerMeine MeinungÄnderungswunsch zur Zeit nicht umgesetztÄnderungswunsch zur Zeit umgesetzt
 
 
[nur für Registrierte]