§2 (2)
am 08.11.2012 um 14:11 Uhr

Vorschlag:
"Der Landesschatzmeister und sein Stellvertreter werden in einer von den Mitgliedern der Landesgeschäftsführung durchgeführten Wahl nach den Landeswahlordnung, oder falls nicht Vorhanden der Bundeswahlordnung ermittelt.
Wird beschlossen keinen Landesschatzmeister zu ermitteln, so obliegt die Wahrnehmung anfallender Geschäftlicher Tätigkeiten dem Landesvorstand, welcher intern mit einfacher Mehrheit einen Landesschatzmeister bestimmt."


Ich glaube es kann problematisch werden, dass die Wahl mit 2 u.U. verschiedenen Regelwerken konform sein muss, was leicht ad absurdum geführt werden kann.

Weiters halte ich es für wichtig, dass die Aufgaben der LGF im Falle einer Nicht-existenz geregelt sind, ggf. auch an anderer Stelle im Dokument.
Ob der Landesschatzmeister aus den Reihen des LV kommen muss oder nicht, kann man diskutieren.


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