Antrag auf Absetzung eines gewählten Organs zwischen Mitgliederversammlungen. Der Antrag gilt mit Erreichen der Phase „Abstimmung“ als ordnungsgemäß eingebracht. Unabhängig vom Beteiligungsquorum für andere direkte Beschlüsse ist der Antrag nur bindend, wenn mindestens x^0.6 Stimmen für die Absetzung abgegeben wurden. (x bezieht sich dabei auf die Gesamtanzahl der laut §5 und §6 stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Gliederung.) Die Abstimmung ist offline und geheim durchzuführen und gilt zu diesem Zweck automatisch als unverbindlich und an die nächstfolgende Mitgliederversammlung verwiesen, wenn ein Antrag auf geheime Abstimmung die Abstimmungsphase erreicht.