Änderung der Satzung
§ 4, (4), Satz 1 der Satzung wird, wie folgt, geändert:
Gründe für eine mögliche Verweigerung der Mitgliedschaft sind ausschließlich: Zugehörigkeit zu politischen Parteien oder Gruppierungen oder nachweisliche Äußerungen oder Tätigkeiten, die den Zielen oder Grundwerten der Piratenpartei grob zuwiderlaufen. Dazu zählen wiederholte und absichtlich verletzende sexistische, homo- oder transphobe, rassistische, antisemitische oder islamophobe Aussagen, die Angehörige von Minderheiten abwerten; ein vorheriger Parteiausschluss oder begründete Zweifel daran, dass die Person den Mitgliedschaftsantrag selbst gestellt hat.
Aktuelle Fassung:
Gründe für eine mögliche Verweigerung der Mitgliedschaft sind ausschließlich: Zugehörigkeit zu politischen Parteien oder Gruppierungen oder nachweisliche Äußerungen oder Tätigkeiten, die den Zielen oder Grundwerten der Piratenpartei grob zuwiderlaufen; ein vorheriger Parteiausschluss; begründete Zweifel daran, dass die Person den Mitgliedschaftsantrag selbst gestellt hat.
Erweiterung der Aufgaben des Schiedsgerichts
In die Satzung sind § 16. Schiedsgericht (SG) weitere Unterpunkte hinzuzufügen:
(6) die stellvertretenden Mitglieder des Schiedsgerichts sind neben den Aufgaben die sie gemäß Schiedsgerichtsordnung erfüllen, erste Ansprechpartner*innen in allen Fällen von Sexismus und Mobbing. Die anzustrebende Sollstärke der stellvertretenden Schiedsgerichtsmitglieder, beträgt drei Personen, unterschiedlichen Geschlechts.
(7) Stellvertretende Mitglieder des Schiedsgerichts wirken als Mediator*innen, die bei entstehenden Konfliktsituationen von den betroffenen Personen angerufen werden können, um zu vermitteln und eine Konfliktlösung zu moderieren.
(8) Betroffene von Übergriffen können sich ein stellvertretendes Mitglied des Schiedsgerichts als Anprechperson wählen. Diese Ansprechsperson kann daraufhin nicht als Schiedsrichter*in in der selben Angelegenheit nachrücken.
(9) Die als Mediator*innen wirkenden stellvertretenden Mitglieder des Schiedsgerichtes unterliegen der absoluten Verschwiegenheit gegenüber Dritten und seine/ihre Aufgabe ist es, die Interessen der Hilfesuchenden gegenüber allen Parteigremien zu vertreten und in Schiedsgerichtsverfahren zu unterstützen.
(10) Auf Wunsch Hilfesuchender kann ein stellvertretendes Mitglied des Schiedsgerichts in deren Namen und Auftrag Schiedsgerichtsverfahren einleiten oder Hilfesuchende vor dem Schiedsgericht vertreten, um diesen die Konfrontation mit der Verursacherseite so weit wie möglich zu ersparen.
(11) Vorgelagert zu einem Ausschlussverfahren wg. Sexismus oder Mobbing, können vom Ausschluss Bedrohte ebenfalls ein stellvertretendes Mitglied des Schiedsgerichts anrufen, um zwischen den Konfliktpersonen zu vermitteln.
Änderung der Schiedsgerichtsordnung:
§ 1 (2), Satz 1 der Schiedsgerichtsordnung wird wie folgt geändert:
Auf der Bundesgeneralversammlung wird ein/e amtsführender Bundesschiedsrichter / amtsführende Bundesschiedsrichterin (BSR) gewählt. Zudem werden bis zu drei Stellvertreter*innen, unterschiedlichen Geschlechts (2., 3. und 4. Gereihte/r, sBSR) gewählt.
Aktuelle Fassung:
Auf der Bundesgeneralversammlung werden ein amtsführender Bundesschiedsrichter / amtsführende Schiedsrichterin (BSR) sowie ein/e Stellvertreter/in (2. Gereihter, sBSR) gewählt.
Begründung:
Die Piratenpartei lebt Minderheitenschutz, Diversität und Geschlechtergerechtigkeit nach innen und außen und gibt Sexismus und Mobbing keine Chance.