Initiative i5254: Kein Antrag zu diesem Thema
 Ja: 4 (57%) · Enthaltung: 3 · Nein: 3 (43%) · Angenommen
Letzter Entwurf vom 14.07.2014 um 15:48 Uhr · Quelltext

Antrag

Kein Antrag zu diesem Thema.
 

Begründung

Beim ersten Link des originalen Antrages geht es überhaupt nur um Hausverwaltungen die idR mit den Eigentümern wenig zu tun haben. Dann sind die meisten Wohnbaugenossenschaften auch nicht in der Hand der Stadt Wien. An der im zweiten Link genannten WBG ist die Stadt zu weniger als 30% beteiligt. Außerdem liegt hier ein Baumangel vor, gegen den die Mieter vorgehen können. Denn sie wurden schlicht angelogen. Ein Untersuchungssausschuss kontrolliert idR die Politik. Hier haben wir es aber mit klaren Rechtsverstößen zu tun. Dafür gibt es Gerichte. Speziell für gemeinnützige Wohnbaugenossenschaften sieht das Gesetz hier die verpflichtende Mitgliedschaft in einem Revisionsverband vor:
 

(1) Die Bauvereinigung hat ohne Rücksicht auf die Rechtsform, in der sie errichtet wurde, einem nach dem Genossenschaftsrevisionsrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127, zulässigen Revisionsverband anzugehören, dessen Tätigkeitsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt und dessen Satzung vorsieht, daß die Aufnahme einer als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung nicht abgelehnt werden kann und die Prüfung auch die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließt. Unter diesen Voraussetzungen kommt einem Revisionsverband hinsichtlich der Gebühren- und Abgabenbefreiung sowie der Bestimmung über die Nichtanwendung der Gewerbeordnung 1994 die Rechtsstellung einer gemeinnützigen Bauvereinigung zu.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung Prüfungsrichtlinien erlassen, die Regelungen über den Gegenstand, die Durchführung und die Auswertung der Prüfung, insbesondere Vorschriften über die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsgebarung, die Vorbereitung und den Verlauf der Prüfung sowie die Art und den Umfang der Berichterstattung zu enthalten haben. In der Verordnung ist insbesondere die Prüfung der Einhaltung des gesetzlichen Wirkungsbereiches der Bauvereinigung vorzusehen. Vor Erlassung der Verordnung ist auch jeder Revisionsverband im Sinne des Abs. 1 anzuhören.
 

Ein bisserl Klarheit, worauf das alles rauslaufen soll, würde also nicht schaden.

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