Die Bundesgeschäftsordnung möge in §4 (2) wie folgt geändert werden
Alter Text
(2) Die BGV hat alle an sie gerichteten Anbringen zu behandeln. Wenn sie jedoch zu einem bestimmten Zweck einberufen wurde, können alle Anträge, die nicht diesem Zweck in Zusammenhang stehen, an die nächste BGV verwiesen werden, es sei denn der Antrag hat den Zweck der Abstellung eines aktiven Rechtsverstoßes.
Neuer Text
(2) Die Bundesgeneralversammlung hat alle an sie gerichtete Anträge zu behandeln, sofern jeder dieser Anträge die mehrheitliche Zustimmung der Crew ZOMG oder der AG:Liquid hat. Wenn die Bundesgeneralversammlung jedoch zu einem bestimmten Zweck einberufen wurde, können alle Anträge, die nicht mit diesem Zweck in Zusammenhang stehen, an die nächste Bundesgeneralversammlung verwiesen werden, es sei denn, der Antrag hat den Zweck der Abstellung eines aktiven Rechtsverstoßes.
Begründung
Es kann doch nicht sein, dass Anträge ohne die Genehmigung dieser Crew oder dieser Arbeitsgruppe an die Bundesgeneralversammlung gerichtet werden können. Wo kommen wir dahin, dass jeder Pirat so einfach einen Antrag stellen kann.
Die Piratenpartei entfernt sich mehr und mehr von ihren Idealen und Zielen, wobei diese allerdings bei anderen weiterhin eingefordert werden.
Das Antragsrecht gegenüber dem Nationalrat soll erweitert werden, aber das Antragsrecht innerhalb der Partei soll eingeschränkt werden.
Sind das die ersten Erfahrungen, die man bei der Zusammenarbeit mit der KPÖ gemacht hat. Ausschaltung von Kritikern und Einführung einer Oligarchie?