In die Satzung möge Paragraph 5 Abs 7 eingefügt werden:

(7) Mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung sind alle Organtätigkeiten unentgeltlich auszuführen und gewährt die Partei ohne expliziten Beschluss auch keinerlei Aufwand- oder Barauslagenersatz.

Begründung

War immer schon so und das wussten auch immer alle Organwalter, aber zur Sicherheit sollten wir das schon auch verschriftlichen.