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Begründung
Siehe S.74, Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin - "Die Zukunft des Verwaltungsstrafrechts"
http://staatsrecht.univie.ac.at/fileadmin/user_upload/inst_staatsrecht/inst_staatsrecht_thienel/WS_2011-12/EW_2006_Die_Zukunft_des_Verwaltungsstrafrechts.pdf
"Auch der Einführung des Tagessatzsystems setzt der Massenanfall Grenzen. Da es zur Erhebung der Einkommensverhältnisse zwingt, scheidet es im abgekürzten Verfahren wegen des damit verbundenen Mehraufwandes aus. 282 ) Im ordentlichen Verfahren hielte sich die zusätzliche Belastung zwar in Grenzen, weil in ihm ohnehin auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht zu nehmen ist (§ 19 Abs 2 VStG). 283 ) Die Befürchtung, das Tagessatzsystem laufe auf ein System der Selbsteinschätzung hinaus, weil die Angaben des Beschuldigten der Berechnung des Tagessatzes schon aus Kapazitätsgründen ungeprüft zugrunde gelegt werden müssten, 284 ) ist jedoch nicht von der Hand zu weisen, weil die Wahrscheinlichkeit falscher Angaben vor einer Verwaltungsbehörde höher ist als im Strafverfahren vor Gericht. 285 ) Das Tagessatzsystem erst ab einer bestimmten Strafhöhe 286 ) oder bei bestimmten Delikten 287 ) einzuführen, bedeutet eine Komplikation der Dinge, die den Aufwand nicht lohnt."