Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Der diesem Antrag zugrunde liegende Sachverhalt ist schnell erklärt. In der Ausgabe 1 der Postille „Good News“ ist auf der letzten Seite ein ganzseitiges Inserat der Erber-Gruppe platziert. Was auf den ersten Blick geradezu alltäglich anmutet, gewinnt – macht man sich die Mühe, dieses Elaborat auch inhaltlich zu durchforsten – zunehmend an Brisanz. Das Vorwort, sehr geehrter Herr Bürgermeister, entstammt Ihrer Feder, sodann folgen einige von fremder Feder geschriebene und Ihrer Klubobfrau in den Mund gelegte Ausführungen, und im Folgenden erweckt die Zeitung den Anschein, als seien Fortschritt, Stadtentwicklung und vor allem die Entwicklung der Reininghausgründe alleine in der Hand der ÖVP. Auf drei weiteren Seiten sind dann ÖVP-Gemeinderäte - mit äußerst aussagekräftigen Zitaten versehen - abgebildet. Kurzum, das Blatt ist eine ÖVP-Werbung in bestem Babel-Stil. Wahrscheinlich nur zufällig verbirgt sich das Impressum auf der dunkelsten Seite dieser Ausgabe in geradezu verschämt kleiner Schrift und offenbart dann den tatsächlich verantwortlichen Personenkreis. „Ein Informationsmedium des Grazer ÖVP Gemeinderatsclub“ [sic!] steht da zu lesen. Nicht also die ÖVP als Stadtparteiorganisation, sondern tatsächlich der Gemeinderatsklub als eine im Magistrat Graz eingebettete Rechtspersönlichkeit firmiert als verantwortlicher Herausgeber. Nun ist also festzuhalten, dass die Gemeinderatsklubs im Statut der Stadt Graz klare Regelung erfahren und im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben Rechtspersönlichkeit besitzen. Ferner sind die einzelnen Mitglieder von Gemeinderatsklubs, die einzelnen Gemeinderäte also, Bestandteil des obersten Kollegialorgans, des Grazer Gemeinderates. Bezeichnenderweise stimmt dieses Kollegialorgan über Stadtentwicklungskonzepte, Flächenwidmungspläne und zuletzt auch über Bebauungspläne ab, weshalb eine gewisse wirtschaftliche Distanz zu Investoren mehr als angebracht erscheint. Ebenfalls erwähnenswert ist der Umstand, dass nach einer Änderung des Statutes der Landeshauptstadt Graz nunmehr auch Stadtsenatsreferenten - und somit auch der Grazer Bürgermeister - Mitglieder der Klubs ihrer Gemeinderatsparteien sein können. Bedenkt man den Umstand, dass sämtliche Verordnungswerke, bevor sie dem Gemeinderat zur Abstimmung vorgelegt werden, in den zuständigen Ämtern, für die größtenteils der Herr Bürgermeister verantwortlich zeichnet, ausgearbeitet werden, so erscheint die Forderung nach Unabhängigkeit und Distanz geradezu unabdingbar. Ich halte fest, dass der konkrete Vorfall aus Sicht des Freiheitlichen Gemeinderatsklubs eine verheerende politische Optik erzeugt hat. Vor allem, weil mit einer ungenierten Selbstverständlichkeit darüber hinweggegangen wurde. Ich aber halte es für hinterfragenswert, wenn in einem Klubmedium des größten Gemeinderatsklubs unserer Stadt, der zudem auch die Bürgermeisterpartei repräsentiert, ein sogenannter „Big Player“ im Bereich der Immobilienentwicklung unserer Stadt inseriert. Gewiss nur Zufall ist in diesem Bereich der Slogan der Erber-Gruppe „Alles in einer Hand“. Dennoch stelle ich namens des Freiheitlichen Gemeinderatsklubs nachfolgenden Dringlichen Antrag gem. § 18 der GO f. d. Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz =Der Gemeinderat wolle beschließen:= =Die zuständigen Stellen des Magistrates Graz werden mit der Beantwortung folgender Fragestellungen befasst:= =1.Ist es aus rechtlicher Sicht grundsätzlich unbedenklich, wenn Gemeinderatsklubs, die nicht zuletzt aus dem Titel der Klubförderung wesentliche finanzielle Mittel erhalten, zusätzlich noch Geldmittel aus Inseraten in ihren Klubmedien lukrieren?= =2.Wie ist im Kontext der Beantwortung von Frage 1 der konkrete Fall zu beurteilen?= =Der Gemeinderat ersucht die zuständigen Stellen, bei der Beantwortung der Fragen besonders darauf Bezug zu nehmen, ob aus der Annahme eines Inserates bzw. ob aus gegenständlichem Vorfall eine Befangenheit im Sinne folgender gesetzlicher Bestimmungen und Verordnungen begründet werden kann.= * § 7 AVG *§§ 8, 42 u. 62 der GO für den Gemeinderat iVm § 68 Statut der Landeshauptstadt Graz *§ 8 der GO für den Stadtsenat iVm § 68 Statut der Landeshauptstadt Graz =Die zuständigen Stellen werden ersucht, nach eigener Beurteilung auch die in Frage kommende Aufsichtsbehörde um eine Beurteilung des Sachverhalts zu bitten. Ein hieraus resultierender allfälliger Bericht möge dem Gemeinderat im Laufe des kommenden Geschäftsjahres vorgelegt werden.=