Das Zugriffsrechte entziehen bei Gefahr im Verzug ist nicht in der Bundesgeschäftsordung definiert, das Schiedsgericht hat darum gebeten.

Antrag

Folgender Text soll der Bundesgeschäftsordnung §8 Bundesgeschäftsführung angefügt werden:

(7) Die BGF hat das Recht, per Beschluss Organmitgliedern den Zugriff auf Mitgliederdaten, Konten und ähnlich sensible Daten zu entziehen, sofern es begründeten Verdacht auf Missbrauch dieser Zugriffsrechte bzw. Daten gibt. Binnen zwei Wochen muss entweder ein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet werden oder die Zugriffsrechte wieder gewährt werden.

Begründung

Es gab schon mehrere Anlässe für den Entzug von Rechten, jetzt soll das auch in der BGO geregelt werden.