Wegen der gravierenden Mängel sollen i1258 und i3537 überarbeitet und durch z.B. folgenden Text ersetzt werden:

Religionen

Die Piratenpartei Österreichs (PPÖ) bekennt sich zu internationalen Verpflichtungen, die nicht einseitig aufgehoben werden können, wie beispielsweise dem Konkordat zwischen Republik Österreich und dem Vatikanstadt, strebt jedoch eine Abschwächung bzw. Aufhebung ebendieses Konkordats an.

Bezüglich Konkordat Art. IV §2 appelliert die PPÖ an die Bundesregierung, öfters von ihrem Ablehnungsgründegeltendmachungsrecht gegen Ernennung von Bischöfen, Prälaten und Koadjutoren Gebrauch zu machen. Dasselbe gilt sinngemäß für den in Konkordat Art. VIII §1 erwähnten Militärvikar. Gleichermassen appelliert die PPÖ an Informationsinsider in diesbezügliche Prozesse, Whistleblower zu werden, und die in diesem Paragraphen verankerte strenge Vertraulichkeit zu brechen. Die PPÖ wird hoffentlich in Zukunft bestrebt sein, bessere Whistleblower-Schutzprogramme als bisher zu entwickeln, damit mehr Informationsinsider zu Whistleblowern werden können.

Die PPÖ spricht auch dafür aus, bei Kurswechseln oder neue auftauchenden Informationen bzgl. geistlichen Würdenträgern (z.B. durch neue Publikationen) das Ablehnungsgründegeltendmachungsrecht zu erweitern um eine transparente Nachernennungsablehnung (die eine Korrektur der Nichtablehnung bei Ernennung aufgrund von Informationsmangel darstellt), die zwar konkordatsrechtlich keine Wirkung hat, aber psychologisch sehr wohl.

Die PPÖ legt die staatliche Erhaltungspflicht für katholisch-theologische Fakultäten (Konkordat Art. V §1) in dem Sinne aus, dass künftig weniger Mittel für deren Erhaltung nötig sein werden als bisher.

Um die Wirkung katholisch-theologischer Fakultäten auszubalancieren, setzt sich die PPÖ für die Schaffung von Lehrstühlen für Religionskritik (insbesondere Katholizismuskritik, da der Katholizismus durch das Konkordat die am ehesten privilegierte Kirche in Österreich ist), bzw. Religionenkritik aus.

Die PPÖ spricht sich dafür aus, aus Konkordat Artikel V §3 stärker als in der Vergangenheit die Möglichkeit abzuleiten, Professuren an katholisch-theologischen Fakultäten auslaufen zu lassen, bzw. nicht neu zu besetzen, insbesondere oder ausschliesslich an denjenigen katholisch-theologischen Fakultäten, die eine konservativere, eine besonders rom- oder papst- oder hegemonie-treue Auslegung praktizieren.

Die PPÖ hält es weiters für überlegenswert, den die "mittlere Lehranstalt" gemäß Konkordat Art VI §1 derart umzudefinieren, dass mehr Schülern als bisher die Möglichkeit eröffnet wird, sich vom Religionsunterricht abzumelden.Des weiteren hält die PPÖ es für überlegenswert, von der gemäß Konkordat Art. VI §1zulässigen Möglichkeit des Einsatzes eines nicht-konfessionellen Zweitlehrers Gebrauch zu machen.

Der Begriff der "Angemessenheit" in Konkordat Art. XV §6 in Bezug auf die Priesterseminare enthält einen gewissen Interpretationsspielraum, dessen situationsangemessene härtere Interpretation die PPÖ (insbesondere in Zeiten von Budgetproblemen) befürwortet.

Die Nachfrage nach dem religiösen Bekenntnis ist aus amtlichen Formularen zu entfernen oder aus den damit zusammenhängenden Strafbestimmungen auszunehmen.

Das der römisch-katholischen und der evangelischen Kirche eingeräumte Privileg der Entsendung eines Vertreters in den Publikumsrat gemäß §28 ORF-G ist abzuschaffen oder im Sinne der Gleichbehandlung aller Religionen um alle anerkannten Kirchen derselben Größenordnung zu erweitern.

Der Religionsunterricht in öffentlichen Schulen soll, wo rechtlich möglich, durch einen Ethikunterricht für Alle oder durch einen alternativen Religionsunterricht, der sich an minderheitstheologischen oder religionswissenschaftlichen Alternativtheorien orientiert, ersetzt oder als alternative Wahlmöglichkeit angeboten werden.

Für die Dauer der Gültigkeit des Konkordats und des Kreuzurteils des Verfassungsgerichtshofs sind beladene Kreuze in Schulgebäuden durch unbeladene zu ersetzen.

Der Titel "Dr.theol." ist in Zukunft verstärkt transparent zu machen und auszuweisen. In Abgrenzung davon ist u.U. ein Titel "Dr.sc.rel." (Dr. der Religionswissenschaften bzw. Religionenwissenschaften) zu schaffen, der sich vom Dr. der Theologie unterscheidet.
 
 

Bemerkungen und Links:

1.) Nichtneubesetzung von Kandidaten mit hegemonie-treuer Auslegung bedeutet eine Stärkung der Minderheitenfraktion innerhalb der katholischen Theologie und eine Schwächung der Mehrheitsfraktion. Diese staatlich erzwungene oder begünstigte innere Pluralisierung widerspricht zwar bis zu einem gewissen Grad der Trennung von Kirche und Staat, aber das Konkordat tut das auch, und zwar in wesentlich massiverer Weise.

2.) https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/1258.html

3.) https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/3537.html

4.) Konkordat: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10009196

5.) Kritikpunkte an i1258/Laizismus:

5a.) strikte Trennung von Kirche und Staat geht gar nicht ohne Bruch des internationalen Rechts, es sei denn der Vatikanstadt stimmt zu (die Wahrscheinlichkeit dafür halte ich aber für vernachlässigbar gering)

5b.) §188 StGB „Herabwürdigung religiöser Lehren“ kann in einem Kernbereich durchaus Sinn machen. Sich auf Abschaffung festzulegen, und Abschwächung von Vornherein auszuschliessen, ist möglicherweise ein Fehler.

5c.) Die i1258-Formulierung "Der Staat hat darüber zu wachen, dass auch Religionslehrer ...." erinnert an den Überwachungsstaat, den die PPÖ ansonsten abzulehnen behauptet.

5d.) Solange nicht präzisiert ist, was es bedeutet, dass ein Geistlicher im Falle der Verhaftung „mit der seinem Stande und seinem hierarchischen Grade gebührenden Rücksicht behandelt werden“ muss, ist der Passus irrelevant. Ein laizistischer Beamter kann auch die Position vertreten, dass einem Geistlichen gemäß seinem Stand und seinem Grad genau dieselbe Rücksicht zusteht wie einem durchschnittlichen Staatsbürger. Die i1258-Aufregung rund um diese Formulierung ist m.E. übertrieben.

5e.) Ad "Konfessionelle Privatschulen, die Zuwendungen von der Republik erhalten, sind dazu zu verpflichten, das von der Republik zu garantierende Recht auf Gewissens- und Religionsfreiheit ihrer Schüler und Angestellten zu respektieren.": Eine konfessionelle Privatschule, in der nur mehr Laizisten unterrichten, ist keine konfessionelle Privatschule mehr. Die i1258-Formulierung ist erstens unlogisch, und zweitens auch konkordatswidrig.

5f.) Ad "Die bisher von Militärseelsorgern erbrachten Leistungen sollen von gesetzlich geprüften Lebens- und Sozialberatern oder Psychologen erbracht werden." Geht nur bis einem gewissen Grad, aber nicht 100%ig. Zusätzlich Unvereinbarkeit mit dem Konkordat.

5g.) Ad "Die Republik Österreich hat sich gegenüber Religionen und Weltanschauungen neutral zu verhalten. Die unterschiedliche Anerkennungspraxis von Kirchen und Religionen in Österreich widerspricht dieser von der Republik selbst postulierten Neutralitätspflicht.": ich kann keine unterschiedliche Anerkennungspraxis erkennen. Die Pastafaristen sind nicht anerkannt worden, aber das war eher Satire, aber keine Religion. Zehn (oder ca. zehn) Kleinkirchen haben sich zusammengeschlossen, um die erforderliche Mindestzahl für die Anerkennung zu erreichen.

5h.) Der absolute Hammer-Satz in i1258 kommt ganz am Schluss: "Weiters soll die Bundesregierung dementsprechend Verhandlungen mit dem Heiligen Stuhl mit dem Ziele aufnehmen, Konkordat und andere zwischen diesem und der Republik Österreich abgeschlossene Verträge aufzulösen." Solange das Konkordat gilt, sind die Forderungen von i1258 großteils unmöglich / illusorisch.

5i.) Ad "Weiters treten wir dafür ein, finanzielle Zuwendungen an Kirchen und Religionsgesellschaften einzustellen, die lediglich deren Aufrechterhaltung, der Erleichterung der Religionsausübung oder der Missionierung dienen. Die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften ist einzustellen oder auf andere Weltanschauungsgemeinschaften auszudehnen.": gemeint ist wohl "staatliche finanzielle Zuwendungen". Wer definiert, was zur "Aufrechterhaltung, der Erleichterung der Religionsausübung oder der Missionierung" dient und was nicht ? Die steuerliche Absetzbarkeit ist m.E. bereits ausgedehnt, z.B. auf karitative Organisationen und einige NGOs.

5j.) Ad "Staatliche Zuwendung für die Erhaltung religiöser Gebäude sollen im Einzelfall nur dann möglich sein, wenn Kirche bzw. Religionsgesellschaft bewiesen hat, dass sie das Gebäude nicht aus eigenem Vermögen oder Einkünften erhalten kann. (Unter Denkmalschutz stehende oder anderweitig für erhaltenswert befundene Gebäude sind natürlich hiervon nicht betroffen und unterliegen den allgemeinen Regelungen diesbezüglich.)": wie soll ein derartiger Beweis aussehen ? Und was soll "Kirche" bzw. "Religionsgemeinschaft" bedeuten ? Pfarre, Diözese, gesamte Katholische Kirche ? Allgemeine Regelungen bzgl Denkmalschutz ? Soviel ich weiß, gibt es gar keine allgemeine Regelung, die besagt, dass denkmalgeschützte Gebäude von Staat zu erhalten sind.

5k.) Ad "Die Republik Österreich soll entsprechend ihrer finanziellen Zuwendungen Einfluss auf Projektauswahl und Personalverwaltung von karitativen Organisationen geltend machen, um Ungleichgewichte zugunsten einer Religion oder Weltanschauung hintanzuhalten.": widerspricht der Trennung von Kirche und Staat.

5l.) Diese Mängelliste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

6.) Kreuzurteil des VfGH: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vfgh&Dokumentnummer=JFR_09889691_09G00287_01&ResultFunctionToken=29724643-1c6e-4907-8280-983a6bdc90d7&Position=1&Entscheidungsart=Undefined&Sammlungsnummer=&Index=&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False&GZ=&VonDatum=&BisDatum=26.06.2014&Norm=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=50&Suchworte=Kreuz

7.) Kritik an i3537: "... Ebenso soll nur die Republik in den von ihr erhaltenen theologischen Fakultäten der öffentlichen Universitäten in personeller und administrativer Hinsicht bestimmend sein. Langfristig sollen die theologischen Fakultäten und Institute aufgelöst oder von der Universität getrennt durch die jeweiligen Religionsgemeinschaften finanziert und betrieben werden. Wissenschaftlich arbeitende Teilbereiche, wie zum Beispiel die Religionswissenschaft, sollen in die entsprechenden Fakultäten der Geisteswissenschaft oder Kulturwissenschaft eingegliedert werden. Konfessionelle Fakultäten sollen keine akademischen Grade vergeben dürfen. ..."

Erstens ist das konkordatswidrig, zweitens widerspricht es der Trennung von Kirche und Staat, wenn der Staat in theologischen Fakultäten alleinbestimmend ist, drittens verstehe ich die Aufregung um den Doktortitel nicht. Als Transparenzpartei sollte man vielleicht den transparenten Ausweis der Titelart fordern, aber nicht die Abschaffung.

8.) Beladenes Kreuz heisst: mit dem gekreuzigten Jesus; unbeladenes Kreuz heisst: abstrakt ohne den gekreuzigten Jesus.