Ich beantrage die Satzung in §4 (8) wie folgt zu ändern: =Alter Text= Ausschlussgründe sind parteischädigendes Verhalten, grobe Missachtung von Beschlüssen sowie die Initiierung von Gewalt oder deren Androhung in der bzw. im Umfeld der Partei. =Neuer Text= Ausschlussgründe sind: * parteischädigendes Verhalten * grobe Missachtung von Beschlüssen * die Initiierung von Gewalt oder deren Androhung in der bzw. im Umfeld der Partei * '''Verwendung von personenbezogenen Daten und Kontaktadressen der Parteimitglieder zum überwiegenden Zweck der Förderung der Interessen einer anderen österreichischen politischen Partei. Dazu gehört unter anderem jedenfalls die Aufforderung, eine andere österreichische politische Partei finanziell zu fördern.''' * '''die Mitgliedschaft in einem Organ einer, nicht in dieser Satzung oder BGO aufgeführten österreichischen politischen Partei''' * '''die Kandidatur zur Wahl eines allgemeinen Vertretungskörpers auf der Liste einer nicht in dieser Satzung oder BGO aufgeführten österreichischen politischen Partei, ohne Beschluss gemäß BGO § 15-16.''' =Begründung= 1. Es gibt bereits mehrere Fälle bei denen den Mitgliedern private Kontodaten oder Kontodaten anderer Organisationen zwecks Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder von Spenden mitgeteilt wurden. Dies ist intolerabel. Spendenaufrufe z.B. für NGOs hingegen sind völlig in Ordnung. Daher eben genau diese Formulierung als Ausschlussgrund. 2. Dass wir Doppelmitgliedschaften erlauben hat 2 Gründe: Wir können eh nicht wirklich feststellen ob jemand eine Doppelmitgliedschaft hat Wir woll(t)en den Wechsel zu den Piraten vereinfachen, nicht den Wechsel von den Piraten weg Folgerichtig sollten wir Organmitgliedschaften in fremden Pateien nicht zulassen, auch um Verstrickungen in den betroffenen Parteien zu vermeiden 3.Die Kandidatur auf einer parteifremden Liste ist ein Ausschlussgrund sofern dieser von der Basis nicht toleriert wird. Hier wird nur von allgemeinen Vertretungskörpern geredet, also keine Gewerkschaften o.ä. Sollte eine Kandidatur auf einer parteifremden Liste angestrebt werden, kann ja auch ein Beschluss gemäß § 16 angestrebt werden. Warum sind diese Fälle problematisch? •PartG § 5 (7): Nahestehende Organisationen und Gliederungen der Partei, die eigene Rechtpersönlichkeit besitzen, sowie 'Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben', haben dazu der politischen Partei die für die Spenden-, Sponsoring- und Inseratenlisten erforderlichen vollständigen und korrekten Angaben zu übermitteln. •PartG § 6 (2): (2) In einer Anlage zum Rechenschaftsbericht (§ 5) hat jede politische Partei Spenden getrennt wie folgt auszuweisen: 3. Spenden an Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben. •PartG § 6 (9): Abs. 3 bis 8 sind sinngemäß auf alle Gliederungen einer Partei, auf Abgeordnete und Wahlwerber, die auf einem von der politischen Partei eingebrachten Wahlvorschlag kandidiert haben, und auf nahestehende Organisationen, ausgenommen jene im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, sowie Einrichtungen, die der Förderung des Breitensports dienen, anzuwenden. mehr dazu z.B. hier: http://www.jusline.at/6_Spenden_PartG.html Der Wahlwerber hat eine Rechenschaftspflicht. Gleichzeitig haben wir als Partei eine Rechenschaftspflicht. Gleichzeitig hat die andere Partei eine Rechenschaftspflicht. Wenn wir nun Spenden für den Wahlwerber erhalten, dann ist das eigentlich eine Spende an uns. Wenn wir sie an den Wahlwerber weiterleiten trägt aber dieser eine Rechenschaftspflicht dafür und damit auch die andere Partei. Wenn der Wahlwerber, z.B. am Infostand Spenden erhält, dann trägt dieser eine Rechenschaftspflicht, je nachdem ob er die Spende der einen oder anderen Partei zurechnet. Für den Spender ist dies auch nicht transparent. Diese obigen Situationen machen also alles viel komplizierter als es sein müsste, daher würde ich sie gerne ausschließen.