= § 17. Auflösung= '''Derzeit:''' Die Auflösung wird auf einer BGV mit Mehrheit von zumindest 80% beschlossen. '''Neu:''' Die Auflösung wird bei einer eigens dafür einberufenen BGV mit einer Mehrheit von zumindest 80% beschlossen. '''Begründung:''' Zusätzliche Hürde, insbesondere um zu verhindern, dass Spontananträge (sofern zulässig) missbraucht werden können.