= § 17. Auflösung=

'''Derzeit:'''

Die Auflösung wird auf einer BGV mit Mehrheit von zumindest 80% beschlossen. 

'''Neu:'''

Die Auflösung wird bei einer eigens dafür einberufenen BGV mit einer Mehrheit von zumindest 80% beschlossen.

'''Begründung:'''

Zusätzliche Hürde, insbesondere um zu verhindern, dass Spontananträge (sofern zulässig) missbraucht werden können.