§ 17. Auflösung
Derzeit:
Die Auflösung wird auf einer BGV mit Mehrheit von zumindest 80% beschlossen.
Neu:
Die Auflösung wir bei einer eigens dafür einberufenen BGV mit einer Mehrheit von zumindest 80% beschlossen.
Begründung:
Zusätzliche Hürde, insbesondere um zu verhindern, dass Spontananträge (sofern zulässig) missbraucht werden können.