§7 der LGO soll zur Gänze gestrichen werden

== Alter Text ==
(1) Die Ermächtigung zur offiziellen Außenvertretung der Landesorganisation Niederösterreich bei einer in §7(2) angeführten Veranstaltung erfolgt durch einen Mehrheitsbeschluss des Bundesvorstandes. Jedenfalls sind über diese Veranstaltungen alle Mitglieder des Bundesvorstandes zu informieren.<br />
(2) genehmigungspflichtige Veranstaltungen sind:
* Kontakte mit Medien
* Kontakte mit anderen Parteien bzw. deren Vertretern
* Kontakte mit Interessensvertretungen
* Verteilung von Informationsmaterial
* Informationsstände