Die Satzung möge in § 4 wie folgt geändert werden:

= Alter Text =

(8) Über Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht (SG). Ausschlussgründe sind parteischädigendes Verhalten, grobe Missachtung von Beschlüssen sowie die Initiierung von Gewalt oder deren Androhung in der bzw. im Umfeld der Partei.


= Neuer Text =

(8) Über Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht (SG). Ausschlussgründe sind parteischädigendes Verhalten, grobe Missachtung von Beschlüssen, '''grobe Missachtung der Satzung''' sowie die Initiierung von Gewalt oder deren Androhung in der bzw. im Umfeld der Partei.



=Begründung=

unter Umständen kann man sich dann auch "sowie die Initiierung von Gewalt oder deren Androhung in der bzw. im Umfeld der Partei." sparen, da es meiner Interpretation nach  
"§3 (8) Alle Mitglieder schulden einander die Anerkennung als Gleiche"
widerspricht.

Die deutschen haben das auch drin. und das ist gut so.