=Antrag= Die BGO soll in § 16 folgendermaßen geändert werden: ==Alter Text== (2) Wahlkooperationen, Wahlbündnisse und Zusammenarbeit mit anderen politischen Gruppierungen im Zusammenhang mit Wahlen sind nur zulässig, wenn zuvor auf der Bundesgeneralversammlung oder gemäß der LDO ein bundesweiter diesbezüglicher Beschluss gefasst wurde. Derartige Kooperationen haben transparent vorbereitet und durchgeführt zu werden. wird ersetzt durch: ==Neuer Text== (2) Wahlkooperationen, Wahlbündnisse und Zusammenarbeit mit anderen politischen Gruppierungen im Zusammenhang mit Wahlen sind nur zulässig, wenn zuvor auf der Bundesgeneralversammlung oder gemäß der LDO ein bundesweiter diesbezüglicher Beschluss mit einer Mehrheit von zumindest 70% der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst wurde. Derartige Kooperationen haben transparent vorbereitet und durchgeführt zu werden. =Begründung= Spitzenkandidaten haben bei einem eigenständigen Antritt ein Eignungsquorum von 70% zu erreichen (BWO §2-2: ''Kandidaten, bei denen das Eignungsquorum aus der ersten Wahlrunde weniger als 70% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde für die Platz 1 zugelassen.''). Dieses sollte auch für eventuelle Wahlkooperationen und dergleichen gelten, bei denen ein anderes Eignungsquorum vorgeschrieben sein kann.