Die Basis hat in https://wiki.piratenpartei.at/wiki/BGV2014-01/Antragsbuch#Initiative_4428_von_c3o beschlossen:

Die Piratenpartei tritt nicht zur Europawahl 2014 an, sondern entwickelt und unterstützt stattdessen einen gemeinsamen Wahlvorschlag mit unabhängigen Sympathisierenden sowie den Parteien „Der Wandel“ und KPÖ.

Außerdem sagt die Satzung in § 4:

(8) Über Ausschluss entscheidet das Schiedsgericht (SG). Ausschlussgründe sind parteischädigendes Verhalten, grobe Missachtung von Beschlüssen sowie die Initiierung von Gewalt oder deren Androhung in der bzw. im Umfeld der Partei.

grob bedeutet in diesem Zusammenhang in hohem Maße - siehe http://de.wiktionary.org/wiki/grob.

Ein Gegenantritt der dem Beschluss widerspricht ist so eine Missachtung von Beschlüssen in hohem Maße. In hohem Maße deshalb, weil so ein Gegenantritt nicht versehentlich passiert, sondern bewusst getroffen wird. Ein Gegenantritt bedeutet viel Arbeit und daher ein hohes Maß an Willen gegen den Beschluss zu verstoßen.

Daher ist ein Gegenantritt - gegen den o.g. Beschluss - eine grobe Missachtung von Beschlüssen und begründet folglich einen Ausschluss aus der Partei.