=!!!!! Entwurf !!!!!=

'''Begründung''': Um regionalen Gruppen, die bereits min einen Abgeordneten in einen Gemeinderat haben auf die neuen zusätzlichen Anforderungen (z.B. jährlich doppelte Wirtschaftsprüfung, Regionale Parteienförderung und dgl.) angepasste organisatorische Strukuren und kurze Wege bieten zu können.



§ 13. Landesorganisationen (LOs)

Es möge nach Punkt 5 folgender Punkt eingefügt werden.

Innerhalb einer Landesorganisation kann sich eine Regionalpartei gründen. Die Regionalpartei muss mit ihrer Satzung zumindest die in §24 aufgeführten Anforderungen erfüllen.

Erklärung:
Ähnlich wie es für Landesparteien den §23 gibt soll ein §24 bezogen auf Regionalparteien eingefügt werden - Anpassungen wurden sinngemäß gemacht - einziger Zusatz: um eine Regionalpartei gründen zu können bedarf es min. eines Abgeordneten in der Gemeinde/Region


§ 24. Regionalparteien
(1) Eine Regionalpartei ist eine territoriale Gliederungen der Bundespartei in einer NUTS-3-Region und hat dies in ihrer Satzung festzuhalten. Es kann pro NUTS-3-Region nur eine Regionalpartei geben. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Regionalpartei besteht nicht. Eine Regionalpartei kann in einer NUTS-3-Region nur dann gegründet werden, wenn in dieser NUTS-3-Region in zumindest einer Gemeinde im Gemeinderat eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter der Piratenpartei Österreichs sitzt.
(2)  Regionalparteien sind im Sinne ihrer Satzung und der Satzung der  Bundespartei an Beschlüsse der Bundespartei gebunden, unbeschadet der  finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Regionalpartei.  Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die  Regionalparteien besteht nicht.
(3) Mitglieder der Regionalpartei sind Mitglieder der Bundespartei.
(4)  Änderungen an Programm, Satzung oder Geschäftsordnung der  Regionalpartei dürfen nur durch eine Generalversammlung der  Regionalpartei oder das von der Bundespartei zur Verfügung  gestellte  Mittel der Liquid Democracy möglich sein. Die Liquid-Democracy-Ordnung  der Bundespartei gilt daher auch für die Regionalpartei, kann aber für  die Zwecke der Regionalpartei erweitert werden.
(5)  Das Programm der Bundespartei wurde gemeinschaftlich beschlossen und  ist auch von der Regionalpartei zu vertreten. Das Programm der  Regionalpartei stellt eine Erweiterung dazu dar. Analoges gilt für das Programm der Landesorganisation, der die Regionalpartei untergeordnet ist.
(6)  Die Regionalpartei hat die in Satzung und Geschäftsordnung der  Piratenpartei Österreichs festgeschriebenen Rechte und Pflichten.
(7) Die Satzung der Regionalpartei ist die von der Piratenpartei Österreichs beschlossene Einheitssatzung für Regionalparteien.
(8)  Die freiwillige Auflösung der Regionalpartei  nach §1 (4) Abs. 4 des  PartG kann durch Beschluss der BGV der Bundespartei mit mindestens  60%-iger Mehrheit oder durch Beschluss des EBV der Bundespartei mit  mindestens 90% seiner Stimmrechte erfolgen. Die Bundesgeschäftsführung ist infolge dieses Beschlusses dazu befugt, die Regionalpartei beim Innenministerium zwecks der Auflösung zu vertreten. In diesem Fall tritt  die Bundespartei die Rechtsnachfolge der Regionalpartei an.
(9) Die folgenden Parteien sind territoriale Gliederungen der Piratenpartei Österreichs in NUTS-3-Regionen:
(Auflistung folgt nach Gründung der Regionalparteien)